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Über das Bremische Studienkontengesetz

 

Das Bremische Hochschulgesetz sieht in § 109 a vor, dass die Studierenden mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem gebührenfreien Studienguthaben erhalten. Die näheren Einzelheiten dazu sind durch ein besonderes Gesetz geregelt, das zum Wintersemester 2005/06 in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz wird die bisherige allgemeine Studiengebührenfreiheit eingeschränkt.

Folgende Regelungen sind zu beachten:

  • Alle Studierenden erhalten mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem einmaligen Guthaben von 14 gebührenfreien Semestern. Das Guthaben kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.
  • Ist ein Guthaben verbraucht, ohne dass das Studium abgeschlossen wurde, muss für jedes weitere Semester eine Studiengebühr von 500,-- EURO gezahlt werden. Von dieser Gebührenpflicht sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor.


Weitere Informationen sind dem Studienkontengesetz und der Studienkontenordnung (siehe Hochschulordnungen) zu entnehmen.