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Inhalt:
Versicherungsschutz
Krankenversicherung
Studierende, die an staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, fallen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V unter die Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen. Dies gilt nicht, wenn eine vorrangige Versicherungspflicht, z.B. im Rahmen der Familienversicherung, als Arbeitnehmer oder als Leistungsbezieher nach dem Arbeitsförderungsgesetz, vorliegt.
Der Krankenversicherungsschutz für Studierende tritt ein mit dem Semesterbeginn, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung. Die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Studierender endet sieben Monate nach Beginn des Semesters, für das er sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat, spätestens mit der Exmatrikulation. Außerdem scheiden Studierende aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht für Studierende aus, wenn sie länger als 14 Fachsemester studieren oder älter als 30 Jahre sind. Genauere Informationen erteilen die Krankenkassen.
Die Hochschule Bremerhaven übernimmt keine Kostenerstattung für Impfprophylaxe bei Auslandsaufenthalten von Studierenden und empfiehlt daher, sich in diesem Fall an die Krankenkassen zu wenden.
Unfallversicherung
Alle Studierenden sind während der Ausbildung und Fortbildung an Hochschulen gegen Arbeitsunfälle kostenlos versichert.
Das bedeutet: Alle Unfälle bei Tätigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch, z. B. der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Exkursionen, Studienreisen, auf dem Weg von und zu diesen Tätigkeiten und auf dem ersten Weg im Monat zum jeweiligen Geldinstitut gelten als Arbeitsunfälle.
Rentenversicherung
Studierende an Hoch- und Fachschulen, die ausschließlich ihrem Studium nachgehen, werden von der Rentenversicherung nicht erfasst. Nach erfolgreichem Studienabschluss kann die Studienzeit bis zur Höchstdauer von 5 Jahren unter Voraussetzung der Halbdeckung als so genannte Ausfallzeit rentensteigernd berücksichtigt werden.
