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Inhalt:
Merkblatt zum Mutterschutz
Aus Gründen der allgemeinen Fürsorgepflicht finden an der Hochschule Bremerhaven zum Schutz der Mutter und des Kindes das Mutterschutzgesetz und die Mutterschutzrichtlinienverordnung auch für schwangere und stillende Studentinnen Anwendung. Wir bitten Sie daher, uns so früh wie möglich über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren.
Das Gesetz und die Verordnung liegen zur Einsichtnahme im IuP-Amt und im AStA aus.
Der Hochschule ist es ein elementares Anliegen, die Betroffenen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung in allen Fragen der Studiengestaltung und der Prüfungsmodalitäten zu unterstützen. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Hochschullehrer (Laborleiter) und gegebenenfalls mit Ihrem Prüfungsausschussvorsitzenden in Verbindung, da individuelle Lösungen, Schutzmaßnahmen und Beschränkungen erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Schwangerschaft in Kraft treten können. Die Hochschule wird bei Bedarf den Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft zur Beratung hinzuziehen. Beide werden zusammen mit Ihrem Hochschullehrer nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung alle Anstrengungen unternehmen, gegebenenfalls nach weniger gefährlichen Ersatzstoffen oder Ersatzarbeitsverfahren zu suchen. Dabei steht der Wunsch, Ihnen den Fortgang des Studiums zu ermöglichen, im Vordergrund.
Wesentliche Inhalte der Mutterschutzrichtlinienverordnung – MuSchRiV - in Kürze:
Die werdende Mutter darf nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
Umgang mit Gefahrstoffen
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden:
- wenn die Beurteilung ergeben hat, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die in der Anlage 2 der Mutterschutzrichtlinienverordnung aufgeführten Stoffe oder Arbeitsbedingungen gefährdet ist,
- mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird,
- mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind,
- mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die werdende Mutter bei bestimmungsgemäßem Umgang diesen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt ist.
Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Laborleiter oder den für das Labor zuständigen Technischen Angestellten. In Zweifelsfällen erreichen Sie Herrn Rüdiger Raber vom Arbeitsmedizinischen Dienst telefonisch unter 0421 / 361-6743 oder per E-Mail unter rraber@arbeitsschutz.bremen.de.
Mutterschutz_fuer_Studentinnen_HSB.pdf
Merkblatt: Mutterschutz für Studentinnen der Hochschule Bremerhaven
