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Inhalt:
Einstufungsprüfungsordnung
Die Einstufungsprüfungsordnung regelt die Feststellung der Bildungs- und Berufserfahrungen, die zur Aufnahme eines Studiums wichtig sind.
Dabei ist die Aktualisierung vom Juni 2006 zu berücksichtigen.
Einstufungspruefungsordnung_gen._Fassung_14.06.06.pdf
Änderungen vom Juni 2006
Prüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäss § 33 Abs. 6 in Verbindung mit § 55 BremHG.
Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat am 7. Dezember 1992 gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 5 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBI. 1989 S. 25 - 221-a-1) die vorbezeichnete Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven vom 26. Mai 1992 in der nachstehenden Fassung genehmigt:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für Studienbewerber/innen, die über keine Zugangsberechtigung zu einem Hochschulstudium oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung verfügen und durch die Einstufungsprüfung eine Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang an der Hochschule Bremerhaven erwerben wollen.
§ 2 Ziel und Zweck der Einstufungsprüfung
(1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob der/die Bewerber/in unter Berücksichtigung seiner/ihrer Bildungs- und Berufserfahrungen über die notwendigen Vorkenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um ein Studium in dem Studiengang seiner/ihrer Wahl aufzunehmen.
(2) Zugleich soll mit der Einstufungsprüfung festgestellt werden, ob der/die Bewerber/in in das erste oder nach Maßgabe der Anforderungen der jeweiligen Prüfungsordnung in ein höheres Fachsemester einzustufen ist. Dabei ist zu prüfen, welche Studien- und Prüfungsleistungen, die in dem betreffenden Studiengang gefordert werden, als bereits durch andere Leistungen vor Aufnahme des Studiums erbracht angesehen werden können.
Es können Auflagen erteilt werden, wonach bis zum Ablegen der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen nachzuweisen sind, die sonst nach der Studienordnung in Studiensemestern vor dem Einstufungssemester zu erbringen sind. Die Einstufung in das Hauptstudium des betreffenden Studiengangs ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn die Zwischenprüfung insgesamt als bestanden anerkannt wird.
(3) Mit dem Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife ist kein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes verbunden.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung können nur Bewerber/innen zugelassen werden, die das 24. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Bewerbung seit mindestens 3 Jahren ihre Hauptwohnung im Lande Bremen oder den angrenzenden Landkreisen haben.
(2) Das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen regelt die Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gem. § 33 Abs. 5 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 31. Juli 1990 (Brem.GBI.S, 251).
§ 4 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung einschließlich der erforderlichen Unterlagen ist schriftlich zu dem von der Hochschule Bremerhaven jährlich festgesetzten Termin an die Hochschule Bremerhaven zu richten.
(2) Das weitere Zulassungsverfahren regelt die in § 3 Abs. 2 genannte Verordnung.
§ 5 Beratungsgespräch
(1) Nach der Zulassung zur Einstufungsprüfung hat der/die Bewerber/in an einem Beratungsgespräch teilzunehmen. Das Beratungsgespräch wird durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses des jeweiligen Faches durchgeführt.
(2) Zu dem Beratungsgespräch wird der/die Bewerber/in durch den Prüfungsausschuss mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen. Gegebenenfalls ist ein Ersatztermin anzusetzen.
(3) Im Beratungsgespräch soll der/die Bewerber/in zu seinem/ihrem bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang sowie den dabei erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten befragt werden, Informationen über die Studieninhalte, Studienstrukturen und Studienvoraussetzungen erhalten.
Der/Die Studienbewerber/in soll dabei darlegen, welche Voraussetzungen er/sie für den gewählten Studiengang aus seiner/ihrer Sicht mitbringt. Im Beratungsgespräch sollen die in der Einstufungsprüfung zu behandelnden Prüfungsthemen näher bestimmt werden. Ferner ist festzustellen, ob ein Einstieg in ein höheres als das erste Fachsemester gem. § 2 Abs. 2 beantragt wird, und welche ergänzenden Unterlagen dafür erforderlich und noch einzureichen sind.
(4) Über die Teilnahme am Beratungsgespräch wird durch den Vorsitzenden eine Bescheinigung ausgestellt, die die vereinbarten Themenbereiche und gegebenenfalls die Feststellung gemäß Absatz 3, Satz 4 enthält.
§ 6 Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Prüfung muss bei dem für den gewählten Studiengang zuständigen Fachbereich zu dem durch die Hochschule festgesetzten Termin erfolgen.
(2) Der Meldung sind der Bescheid über die Zulassung zur Einstufungsprüfung und der Nachweis über die Teilnahme an dem Beratungsgespräch gem. § 5 beizufügen.
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Zuständig für die Durchführung der Einstufungsprüfung ist der jeweils betroffene Fachbereich.
(2) Für die Durchführung der Einstufungsprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus einem/r Professor/in als Vorsitzendem/r und einem/r weiteren Professor/in besteht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zwei Vertreter/innen sind vom zuständigen Fachbereichsrat für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, soweit keine anderen Regelungen durch die zuständigen Fachbereiche getroffen werden, zugleich Mitglieder der Zulassungskommission gem. § 4 Abs. 1 der in § 3 Abs. 2 genannten Verordnung.
§ 8 Art und Umfang der Prüfung
(1) Die Einstufungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit in Form einer Hausarbeit oder einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.
Das Thema der Hausarbeit bzw. der Aufgabenbereich der Klausur wird unverzüglich nach der Meldung zur Prüfung durch den Prüfungsausschuss bestimmt und mit dem Abgabetermin dem/der Bewerber/in mitgeteilt.
(2) Die Themenstellung erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beratungsgesprächs.
(3) Für die Bearbeitung der Hausarbeit stehen 14 Tage zur Verfügung. Das Thema ist so zu stellen, dass es in der gesetzten Frist bearbeitet werden kann; die schriftliche Arbeit soll nicht mehr als 10 bis 15 Schreibmaschinenseiten umfassen.
(4) Für eine Klausur stehen vier Stunden zur Verfügung. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass bezüglich der in der Klausur zu bearbeitenden Themen oder Aufgabenstellungen Auswahlmöglichkeiten angeboten werden.
(5) Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss durchgeführt und dauert 30-45 Minuten. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die schriftliche Arbeit und die im Beratungsgespräch festgelegten Themenbereiche.
(6) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird gegebenenfalls festgestellt, ob aufgrund der nachgewiesenen Vorkenntnisse des/der Bewerbers/in eine Einstufung in ein höheres als das erste Fachsemester erfolgen kann, und welche Auflagen gem. § 2 Abs. 2 erforderlich sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Anerkennung von Vorleistungen als Studien- und/oder Prüfungsleistungen bedürfen der Zustimmung der im entsprechenden Studiengang für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zuständigen Gremien.
§ 9 Ergebnis der Einstufungsprüfung
(1) Die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfung sind anhand des Maßstabes gem. § 2 Abs. 1 mit "bestanden" bzw." nicht bestanden" zu bewerten. Wird die Einstufungsprüfung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang durchgeführt oder stellt der/die Bewerber/in einen Antrag, sind die Prüfungsleistungen zu benoten. Im übrigen gilt § 6 Abs. 3 der Verordnung gem. § 3 Abs. 2. Die Bewertung muss im Prüfungsausschuss einstimmig erfolgen. Die Einstufungsprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile mit "bestanden" bewertet werden.
(2) Mit dem Zeugnis über die bestandene Einstufungsprüfung, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist, wird zugleich die fachgebundene Hochschulreife für den gewählten Studiengang erteilt und die Einstufung für das erste oder ein höheres Fachsemester festgestellt.
§ 10 Wiederholung
Die Wiederholung einer nicht bestandenen Einstufungsprüfung ist frühestens nach einem Jahr möglich.
§ 11 Versäumnis, Krankheit, Rücktritt, Täuschung, Öffentlichkeit
(1) Erscheint ein/e Bewerber/in zu einem festgesetzten Prüfungstermin nicht oder reicht er/sie die schriftliche Arbeit nicht fristgerecht ein, gilt die Einstufungsprüfung als nicht bestanden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Kann ein/e Bewerber/in infolge von Krankheit an einem Prüfungsteil nicht teilnehmen oder die schriftliche Arbeit nicht fristgerecht fertig stellen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In diesem Fall sollen durch den Prüfungsausschuss neue Termine für die jeweiligen Prüfungsteile festgesetzt werden.
(2) Von der Anfertigung der schriftlichen Arbeit kann bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas, von der Teilnahme an der Klausur oder der mündlichen Prüfung kann bis einen Tag vor dem festgesetzten Prüfungstermin durch eine entsprechende Erklärung, die an den zuständigen Fachbereich zu richten ist, zurückgetreten werden.
(3) Ein Prüfungsteil kann vom Prüfungsausschuss für nicht bestanden erklärt werden, wenn der/die Bewerber/in eine Täuschungshandlung begangen hat.
(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich, sofern der/die Bewerber/in nicht widerspricht.
§ 12 Fachspezifische Regelungen
Durch Anhänge zu dieser Ordnung können die Fachbereiche in dem damit festgelegten Rahmen fachspezifische Regelungen insbesondere zu der Themengestaltung der Prüfungsteile und zu Art und Form der schriftlichen Arbeit treffen. Die Anhänge bedürfen der Bestätigung durch den Akademischen Senat.
§ 13 Zulassung zum Studium
Stellt der Prüfungsausschuss gemäß § 8 Abs. 6 die Einstufung in ein höheres als das erste Fachsemester fest, kann die Zulassung zum Studium in dem gewählten Studiengang nach Maßgabe des Lehrangebots im nächsten erreichbaren Semester erfolgen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft in Kraft.
Bremen, den 7. Dezember 1992
Der Senator für Bildung
und Wissenschaft
